Hier gibt es alle relevanten Infos zum § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG
Wann gilt der 0 %-Steuersatz?
Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Betreiber-Eigenschaft des Käufers
Der Käufer der Anlage oder der Komponenten muss der Betreiber der Photovoltaikanlage sein oder diese für einen solchen beschaffen (z. B. als Auftraggeber einer Installation).
2. Installation auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes
Die Anlage muss auf oder in der Nähe eines:
- privaten Wohngebäudes
- öffentlichen Gebäudes
- Gebäudes, das dem Gemeinwohl dient
installiert werden. Hierzu zählen u. a.:
- Wohnhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser
- Balkone, Gärten, Carports, Garagen
- Gartenhäuser und Lauben
- Wohnwagen, Wohnmobile oder Hausboote, sofern sie ortsfest oder dauerhaft bewohnt werden
3. Mindestsystemleistung
Die installierte Photovoltaikanlage muss eine Mindestleistung von 300 Watt peak (Wp) aufweisen.
Damit sind insbesondere kleine PV-Systeme (wie Balkonkraftwerke, Inselanlagen) ab 300 Wp ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Lieferdatum ab dem 1. Januar 2023
Die Lieferung oder Installation muss nach dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
Was müssen Sie als Kunde beachten?
Damit wir als Händler den Nullsteuersatz gesetzlich korrekt anwenden können, benötigen wir von Ihnen eine Bestätigung im Bestellprozess, dass:
- Sie als Käufer auch Betreiber der Anlage sind
- die Installation auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes erfolgt
- die Anlage eine Nennleistung von mindestens 300 Watt peak besitzt
Diese Bestätigung erfolgt meist durch eine einfache Erklärung im Checkout (z. B. per Checkbox). Ohne diese Angabe müssen wir gesetzlich verpflichtet den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % berechnen.
Balkonkraftwerke (Mini-Solaranlagen) – Sonderregelungen seit 2024
Auch Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) profitieren vom Nullsteuersatz – wenn sie die Bedingungen erfüllen, insbesondere:
- Leistung ab 300 Wp
- Installiert an oder in der Nähe eines Wohngebäudes
- Wechselrichterleistung bis 800 Watt (seit Mai 2024)
- Einfache Anmeldung im Marktstammdatenregister
- Keine Pflicht zur Netzbetreiber-Meldung
- Verwendung von Schuko-Steckern erlaubt
- Keine sofortige Pflicht zur Zählertauscherung
Damit ist der Einstieg in die Solarenergie einfacher und günstiger als je zuvor.
Rechtsgrundlage
Die Umsatzsteuerbefreiung basiert auf folgenden gesetzlichen und verwaltungstechnischen Grundlagen:
- § 12 Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 UStG
- BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 zur Anwendung des Nullsteuersatzes
- Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung (Solarpaket I, Mai 2024)
Weitere Informationen
Für tiefergehende Details zu betroffenen Komponenten, zur Nachweispflicht oder zur Abgrenzung privater/gewerblicher Nutzung finden Sie Informationen auf der offiziellen Seite des Bundesfinanzministeriums:
👉 www.bundesfinanzministerium.de
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.